Rechtsanwalt Arbeitsrecht Essen

Von der Einstellung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten viele rechtliche Regelungen und richterliche Entscheidungen im Arbeitsrecht für Ihr Arbeitsverhältnis, die enorme Auswirkungen für Sie im Arbeitsleben haben können.

Begriffe rund um Arbeitsrecht

Titel: Bei Fragen zum Arbeitsrecht Beratung vom Rechtsanwalt einholen.

In meiner Kanzlei für Arbeitsrecht in Essen habe ich ständig mit arbeitsrechtlichen Fragestellungen und Regelungen zu tun. Für die bestmögliche Beratung und Vertretung von Arbeitnehmern im Arbeitsrecht habe ich mit meiner Zulassung als Rechtsanwalt daher den Lehrgang zum Fachanwalt für Arbeitsrecht und anschließend den Lehrgang zum Fachanwalt für Sozialrecht erfolgreich absolviert. Ich verfüge über eine langjährige Erfahrung im Personalmanagement und bringe wertvolles Wissen von der Arbeitgeberseite in meine Arbeit ein.
Auf im Arbeitsrecht häufig gestellte Fragen möchte ich Ihnen gern nachfolgend erste Antworten geben.

Fragen im Vorstellungsgespräch

Nehmen wir an, Sie haben sich mehrfach beworben und werden zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.

Kalendertermin zur Rechtsberatung für ein Vorstellungsgespräch

Titel: Bei Fragen zum Vorstellungsgespräch berät Sie Irmgard Diephaus, Anwalt für Arbeitsrecht in Essen.

Müssen Sie im Vorstellungsgespräch jede Frage, auch beispielsweise die nach einer Parteizugehörigkeit, wahrheitsgemäß beantworten? Es gibt kein Gesetz, das Ihnen diese Frage beantwortet. Das Richterrecht gibt Ihnen in diesem Fall das Recht zur „Lüge“, da Sie bei wahrheitsgemäßer Beantwortung unter Umständen nicht eingestellt werden.
Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Essen erläutere ich Ihnen gern dieses Thema persönlich in der Beratung oder auch am Telefon oder per Mail.

Einstellung - Betriebsrat

Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, ist dieser an der Einstellung zu beteiligen. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz benötigt der neue Arbeitgeber vor Ihrer Einstellung die Zustimmung des Betriebsrates.

Arbeitsvertrag

Sie haben sich erfolgreich beworben und nun liegt ein neuer Arbeitsvertrag vor Ihnen mit zahlreichen Regelungen, die Sie nicht kennen. Sie fragen sich, ob alle Regelungen wirksam sind.

Arbeitsvertrag vor der Unterzeichnung

Titel: Fragen zum Arbeitsvertrag? Ihr Rechtsanwalt für Arbeitsrecht berät Sie.

Bei einem Standardarbeitsvertrag handelt es sich nach dem Gesetz um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), wie Sie sie zum Beispiel vom Kaufvertrag kennen.
AGB müssen bestimmten rechtlichen Anforderungen genügen. Dies gilt auch im Arbeitsrecht, allerdings mit Besonderheiten.
Der Standard-Arbeitsvertrag unterliegt einer Transparenz- und Inhaltskontrolle. Die Klauseln müssen für Sie als Arbeitnehmer klar und verständlich sowie inhaltlich angemessen sein und dürfen Sie nicht benachteiligen. Ansonsten sind die Klauseln unwirksam.
Was bedeutet das genau? Nehmen wir an, Ihr Arbeitsvertrag sieht die Zahlung eines Weihnachtsgeldes vor.  Bei dem Weihnachtsgeld soll es sich nach der Formulierung um eine freiwillige und jederzeit widerrufliche Leistung handeln.  Diese Formulierung wäre nicht transparent, da Freiwilligkeit und Widerruflichkeit sich gegenseitig ausschließen. Bei einer freiwilligen Leistung haben Sie grundsätzlich keinen Anspruch auf die Leistung. Bei einer widerruflichen Leistung haben Sie grundsätzlich  einen Anspruch auf die Leistung, der bei Vorliegen definierter Widerrufsgründe allerdings entfallen kann.  Nach der Rechtsprechung ist eine derartige Klausel wegen ihrer Intransparenz unwirksam mit der Folge, dass Sie einen Anspruch auf das Weihnachtsgeld haben.

Fragen zu Ihrem Arbeitsvertrag beantworte ich Ihnen als Anwalt für Arbeitsrecht in Essen gern telefonisch, per Mail oder in einem ausführlichen Beratungsgespräch. Bei Bedarf entwerfe ich Ihnen auch entsprechende Formulierungen.

Kündigung? Tipps vom Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Essen

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gehört zu den häufigsten Streitfällen im Arbeitsrecht. Es gibt eine Vielzahl von gesetzlichen Vorschriften, die über die Wirksamkeit oder die Unwirksamkeit einer Kündigung entscheiden.

Bild Kündigung

Titel: Kündigung

Sie möchten Ihr Arbeitsverhältnis kündigen. Sie sind sich jedoch unsicher, wie eine rechtssichere Kündigung auszusehen hat? Viele Menschen beschäftigt diese Frage genauso wie Sie. Ich habe daher für Sie ein Muster entworfen, dessen wesentliche Punkte ich nachfolgend erläutere.

Max Mustermann
Musterstraße 10
12345 Musterstadt
Musterfirma
Herrn/Frau Name des Ansprechpartners
Musterstraße 20
12345 Musterstadt
Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Sehr geehrte/r Frau/ Herr ….,
hiermit kündige ich das bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht zum …… 
Ich bitte um schriftliche Bestätigung des Erhalts dieser Kündigung. 
Für die Zusammenarbeit bedanke ich mich recht herzlich.
Mit freundlichen Grüßen
Max Mustermann

Kündigung – Wahrung der Schriftform

In der heutigen Zeit gibt es die Möglichkeit, Beziehungen und Verträge auch elektronisch zu beenden.
Zu Ihrem Schutz lässt das Gesetz dies nicht für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu. Nach dem Gesetz bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Schriftform. Nicht nur für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sondern allgemein ist unter Schriftform die eigenhändige Unterschrift im Original zu verstehen. SMS oder E-Mail weisen keine Unterschrift auf. Häufig denken Arbeitnehmer, das sei bei einem Fax jedoch anders. Das trifft nicht zu. Wenn Sie die von Ihnen unterschriebene Kündigung per Fax an Ihren Arbeitgeber schicken, kommt bei diesem nur eine Kopie und nicht das Original an.
Nehmen wir an, Sie hätten Ihrem Arbeitgeber die Kündigung gefaxt. Was wäre dann mit dieser Kündigung? Nach dem Gesetz ist ein Rechtsgeschäft, bei dem die Form nicht eingehalten worden ist, nichtig. Ihre Kündigung wäre also unwirksam.

Kündigung – Probezeit

Sie kennen bestimmt aus Ihrem Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer Probezeit. Nehmen wir an, in Ihrem Arbeitsvertrag ist eine Probezeit von drei Monaten vereinbart. Die drei Monate verlaufen gut und am Ende der drei Monate teilt der Arbeitgeber Ihnen dies auch in einem persönlichen Gespräch mit. Was denken Sie dann?

Üblicherweise denken Sie, dass Sie ab jetzt auf der sicheren Seite sind.

Bild Probezeit

Titel: Kündigung in der Probezeit

Das ist leider nicht der Fall. Mit der Vereinbarung der Probezeit werden lediglich die Kündigungsfristen geregelt. Die Kündigungsfrist während der Probezeit ist kürzer als danach. Nach dem Gesetz kann für eine Probezeit von sechs Monaten eine zweiwöchige Kündigungsfrist vereinbart werden. Nach den sechs Monaten gilt dann eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder Monatsende. 
Sollte der Arbeitgeber die Kündigungsfrist aus irgendeinem Grund nicht einhalten, macht das die Kündigung nicht unwirksam. Die Kündigung ist in diesem Fall dennoch zum nächstmöglichen Termin wirksam.

Kündigungsfrist – Ordentliche Kündigung

Die Kündigungsfrist ist der Zeitraum zwischen dem Zugang (Erhalt) der Kündigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die richtige Kündigungsfrist zu bestimmen, ist nicht immer einfach. Regelungen zu Kündigungsfristen finden sich im Gesetz, in Tarifverträgen und im Arbeitsvertrag.

Bild Kündigungsfrist

Titel: Kündigungsfrist

Kündigungsfrist – Tarifvertrag

Ein Tarifvertrag findet auf Ihr Arbeitsverhältnis Anwendung, wenn Ihr Arbeitgeber Mitglied im Arbeitgeberverband und Sie als Arbeitnehmer Mitglied in der maßgeblichen Gewerkschaft sind. Ist das nicht der Fall, kann die Anwendbarkeit des Tarifvertrages auf Ihr Arbeitsverhältnis im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Im Tarifvertrag kann nur zugunsten des Arbeitnehmers vom Gesetz abgewichen werden. Ungünstigere Regelungen sind unwirksam.

Kündigungsfrist – Arbeitnehmer

Die gesetzliche Regelung der Kündigungsfristen findet sich im BGB. § 622 BGB unterscheidet danach, ob es sich um eine Kündigung durch den Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber handelt. Absatz 1 der Vorschrift bestimmt eine Frist von vier Wochen zum 15. oder Ende des Kalendermonats. Diese Kündigungsfrist gilt für Sie als Arbeitnehmer nach dem Gesetz immer. Auch nach 20 Jahren können Sie als Arbeitnehmer mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder Monatsende kündigen.

Kündigungsfrist – Arbeitgeber

Für die Kündigung durch den Arbeitgeber hat das Gesetz die Kündigungsfristen in Abhängigkeit von der Dauer der Betriebszugehörigkeit geregelt. Werden Sie innerhalb der ersten zwei Jahre des Arbeitsverhältnisses gekündigt, hat der Arbeitgeber eine Frist von vier Wochen zum 15. oder Ende des Kalendermonats einzuhalten. Werden Sie nach 2 Jahren gekündigt, beträgt die Kündigungsfrist bereits einen Monat zum Ende des Kalendermonats. Werden Sie nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit gekündigt, gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von sieben Monaten zum Ende des Kalendermonates. Sollten Sie § 622 BGB einmal lesen, werden Sie bestimmt über den Satz 2 stolpern. Es steht im Gesetz, dass Zeiten vor dem vollendeten 25. Lebensjahr nicht zu berücksichtigen sind. Nehmen wir an, Sie wären im Alter von 20 Jahren in das Unternehmen eingetreten und nach zwanzigjähriger Dauer des Arbeitsverhältnisses möchte der Arbeitgeber nun kündigen. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften zählen die fünf Jahre bis zu Ihrem 25. Lebensjahr nicht. Also beträgt die Kündigungsfrist aufgrund von nur 15 zu berücksichtigenden Jahren sechs Monate zum Monatsende. Auch im Arbeitsrecht gilt jedoch wie in anderen Rechtsgebieten auch das Europäische Recht. Der Europäische Gerichtshof hat obige Vorschrift als unzulässige Altersdiskriminierung für unwirksam erklärt, so dass unabhängig vom Lebensalter alle Jahre des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind. Der Arbeitgeber hätte daher in diesem Fall, obwohl Sie erst 40 Jahre alt wären, eine Kündigungsfrist von sieben Monaten zum Ende des Kalendermonates einzuhalten.

Kündigungsfrist – Vertragliche Regelung

Kennen Sie die Regelung der Kündigungsfristen in Ihrem Arbeitsvertrag? Falls nicht, empfehle ich Ihnen, die Regelung der Kündigungsfristen einmal nachzulesen. Häufig sind im Arbeitsvertrag vom Gesetz abweichende Kündigungsfristen vereinbart.

Ist im Vertrag eine Probezeit vereinbart, sieht das Gesetz für die Kündigung während der Probezeit eine Kündigungsfrist von zwei Wochen vor.
Es ist allerdings möglich, vertraglich beiderseits eine längere Kündigungsfrist wie zum Beispiel einen Monat zu vereinbaren. Diese Frist würde dann auch für Ihre Eigenkündigung gelten.
Eine verbreitete Regelung für das Arbeitsverhältnis ist die Anwendbarkeit der gesetzlichen Arbeitgeberkündigungsfristen auch für den Arbeitnehmer. Das bedeutet, dass Sie bei dieser vertraglichen Regelung im Falle der Eigenkündigung nach zwanzigjähriger Betriebszugehörigkeit eine Frist von sieben Monaten zum Monatsende einzuhalten haben. Häufig höre ich von Mandanten, dass diese Vereinbarung doch unwirksam sein müsse. Das Gesetz regele in § 622 Absatz 1 schließlich, dass für Arbeitnehmer immer die kurze Frist gelte. Das ist leider so nicht richtig. Die Vorschrift lässt in Absatz 3 ausdrücklich die Vereinbarung abweichender Regelungen zu.

Kündigung – Berechtigung

Bei Ihrer Eigenkündigung stellt sich die Frage nach der Berechtigung nicht. Anders verhält es sich, wenn der Arbeitgeber Ihnen kündigt. Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Essen sehe ich mir immer genau an, wer Ihre Kündigung unterschrieben hat.

Bild fristlose Kündigung

Titel: Fristlose Kündigung

Anschließend prüfe ich, ob der Unterzeichnende dazu berechtigt war.
Nehmen wir an, Ihr Arbeitgeber ist eine GmbH. Nach dem Gesetz ist das Organ der juristischen Person, d.h. der Geschäftsführer, zur Vertretung und damit zur Kündigung berechtigt. Wurde die Kündigung durch eine andere Person, wie zum Beispiel durch den Vertriebsleiter, unterzeichnet, benötigt dieser eine Vollmacht. Wird Ihnen die Kündigung ohne Vorlage der Vollmacht ausgehändigt, können Sie die Kündigung deshalb zurückweisen. Als Folge der Zurückweisung ist die Kündigung dann unwirksam.
Nach dem Gesetz muss die Zurückweisung unverzüglich erfolgen. Unverzüglich ist ein unbestimmter Rechtsbegriff.

Was das im Einzelfall bedeutet, erläutere ich Ihnen gern in meiner Rechtsanwaltskanzlei für Arbeitsrecht in Essen.

Kündigung – Erhalt

In dem von mir entworfenen Muster habe ich Ihnen empfohlen, die schriftliche Bestätigung des Erhalts der Kündigung zu verlangen. Falls Sie jemals eine Kündigung erhalten haben, hat Ihr ehemaliger Arbeitgeber sicher auch die Quittierung des Erhalts verlangt.

Bild von Zugang der Kündigung

Titel: Zugang der Kündigung

Warum ist das so wichtig? 
Nach dem Gesetz wird die Kündigung erst wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht. Das heißt, sie muss in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein. Die Kündigung ist in Ihren Machtbereich gelangtwenn sie Ihnen ausgehändigt wurde oder sie in Ihren Briefkasten gelangt ist. Es kommt nur auf den Erhalt und nicht auf Ihre tatsächliche Kenntnisnahme an. Eine Kündigung geht Ihnen also auch während des Urlaubes oder eines Krankenhausaufenthaltes zu.
Da der Kündigende den Zugang beweisen muss, will der Arbeitgeber immer von Ihnen den Erhalt der Kündigung quittiert haben. Sie sind dazu nicht verpflichtet und sollten das bei Unsicherheit auch nicht tun. Der Zeitpunkt des Erhalts bestimmt den Beginn der Klagefrist für die Kündigungsschutzklage oder die Berechnung der maßgeblichen Kündigungsfrist. 
Die Berechnung des genauen Fristbeginns ist nicht immer einfach, da die Kündigung auch erst abends in Ihren Briefkasten gelangt oder nicht Ihnen persönlich, sondern einem Familienmitglied oder Lebenspartner ausgehändigt worden sein kann.

Kündigung – Betriebsrat

Nehmen wir an, bei Ihrem Arbeitgeber gibt es einen Betriebsrat. Kann dieser den Arbeitgeber am Ausspruch einer Kündigung hindern? 

Bild von Anhörung des  Betriebsrates vor der Kündigung

Titel: Anhörung des Betriebsrates vor der Kündigung

Nach dem Betriebsverfassungsgesetz hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mitzuteilen und den Betriebsrat anzuhören. Unter Anhörung ist dabei die Gelegenheit zur Stellungnahme zu verstehen. Der Betriebsrat kann Bedenken gegen die Kündigung äußern oder Widerspruch einlegen. Schweigt er, gilt sein Schweigen als Zustimmung. Auch bei Widerspruch kann der Arbeitgeber die Kündigung aussprechen.
Wichtig ist allerdings, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung anzuhören hat. Eine Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrates ist unwirksam.

Kündigungsschutz

Für Arbeitnehmer gibt es einen Allgemeinen und einen Besonderen Kündigungsschutz. Der Allgemeine Kündigungsschutz setzt voraus, dass Ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und im Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer tätig sind.
Falls Sie Allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießen, benötigt Ihr Arbeitgeber für die Wirksamkeit der Kündigung einen Kündigungsgrund.
Der Besondere Kündigungsschutz greift für verschiedene Arbeitnehmergruppen, die nur unter zusätzlichen Voraussetzungen gekündigt werden dürfen, wie beispielsweise Auszubildende, Schwerbehinderte oder Schwangere. So können Auszubildende nach der Probezeit nur aus wichtigem Grund, also nur fristlos gekündigt werden. Bei Schwerbehinderten bedarf es der vorherigen Zustimmung des Inklusionsamtes und bei Schwangeren der vorherigen Zustimmung der obersten Landesbehörde.
Ob bei Ihnen der Allgemeine oder Besondere Kündigungsschutz greift, beantworte ich Ihnen als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Essen gern telefonisch, per Mail oder in einem ausführlichen Beratungsgespräch.

Mehr erfahren Sie außerdem im Extra-Bereich Kündigungsschutz.

Personenbedingte, betriebsbedingte und verhaltensbedingte Kündigung

Das Gesetz unterscheidet zwischen einer personenbedingten, betriebsbedingten und verhaltensbedingten Kündigung. Bei einer personenbedingten Kündigung liegt der Grund in der Person des Arbeitsnehmers. Das wäre zum Beispiel bei Krankheit unter bestimmten Voraussetzungen der Fall. Grund für eine betriebsbedingte Kündigung kann beispielsweise die Schließung der Abteilung sein, in der Sie derzeit tätig sind. Für eine verhaltensbedingte Kündigung müsste Ihr wiederholtes Fehlverhalten, wie z.B. Zuspätkommen, verspätete Meldung bei Krankheit etc.. gegeben sein.
Die Wirksamkeit der verhaltensbedingten Kündigung setzt in diesen Fällen allerdings eine vorherige erfolglose, also eine keine Verhaltensänderung herbeiführende, Abmahnung voraus.

Abmahnung

Bild von Abmahnung – verhaltensbedingte Kündigung

Titel: Abmahnung – verhaltensbedingte Kündigung

Nach der Rechtsprechung muss der Arbeitgeber mit der Abmahnung ein bestimmtes Verhalten von Ihnen als Vertragsverletzung beanstanden, Sie zu vertragstreuem Verhalten auffordern und für den Wiederholungsfall die Kündigung androhen.
Die Erteilung einer Abmahnung ist an keine Frist gebunden. Ihr Arbeitgeber kann daher auch lange Zeit nach der Pflichtverletzung den Vorfall zum Gegenstand einer Abmahnung machen.
Nach einer Frist von zwei bis drei Jahren nach der Erteilung einer berechtigten Abmahnung konnten Sie als Arbeitnehmer bislang die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen.
Nunmehr kann der Arbeitgeber nach der Rechtsprechung die Abmahnung länger aufbewahren, wenn er dafür gute Gründe hat. Klare Aussagen zu der Länge der Frist gibt es in der Rechtsprechung nicht.

Fehlendes berechtigtes Interesse an einer weiteren Aufbewahrung der Abmahnung müssten Sie als Arbeitnehmer im Falle einer Klage darlegen und beweisen. Es ist daher künftig noch sorgfältiger zu prüfen, ob sich eine Klage gegen eine Abmahnung lohnt oder nicht.

Mit der Abmahnung will Ihr Arbeitgeber in der Regel die Kündigung vorbereiten. Ob Sie sich direkt gegen die Abmahnung wehren sollen oder nicht, erkläre ich Ihnen gern persönlich in meiner Rechtsanwaltskanzlei für Arbeitsrecht in Essen, telefonisch oder per Mail.

Mit der Abmahnung will Ihr Arbeitgeber in der Regel die Kündigung vorbereiten. Ob Sie sich direkt gegen die Abmahnung wehren sollen oder nicht, erkläre ich Ihnen gern persönlich in meiner Kanzlei für Arbeitsrecht, telefonisch oder per Mail.

Sprechen Sie mich einfach an.

Abfindung

Ob Sie im Fall einer Kündigungsschutzklage eine Abfindung erhalten, hängt oft von der Verhandlungsstrategie ab. Nach dem Gesetz haben Sie als Arbeitnehmer nur im Falle einer betriebsbedingten Kündigung mit gleichzeitigem Abfindungsangebot des Arbeit-gebers und Ihrem Verzicht auf die Kündigungsschutzklage Anspruch auf eine Abfindung.

Bild von Anspruch auf Abfindung

Titel: Anspruch auf Abfindung

Andere Rechtsgrundlagen für die Zahlung einer Abfindung wären zum Beispiel ein Aufhebungsvertrag oder ein Sozialplan. Es ist alleinige Entscheidung Ihres Arbeitgebers, ob er Ihnen einen Aufhebungsvertrag anbietet. Im Kündigungsschutzprozess kann die Zahlung im gerichtlichen Vergleich vereinbart werden.

Arbeitszeugnis

Nehmen wir an, Sie verlassen das Unternehmen. Mit Ausscheiden erhalten Sie kein Zeugnis oder nur ein durchschnittliches Zeugnis. Müssen Sie nun das Zeugnis in einer bestimmten Frist verlangen? Muss der Arbeitgeber das Zeugnis korrigieren, wenn Sie dies verlangen?

Bild von Anspruch auf Arbeitszeugnis

Titel: Anspruch auf Arbeitszeugnis

Wer hat die Richtigkeit zu beweisen, wenn Sie sich über die Beurteilung von Führung und Leistung uneinig sind? Zu diesen Fragen berate ich Sie als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht persönlich in Essen, telefonisch oder per Mail und entwerfe Ihnen gern ein Zeugnis.

Für die optimale Vertretung meiner Mandanten - Qualität durch Fortbildung

Ich denke, Sie haben bereits eine Vorstellung vom Umfang und der Komplexität des Arbeitsrechts gewonnen. Für das Recht meiner Mandanten habe ich daher nicht nur den Lehrgang zum Fachanwalt für Arbeitsrecht erfolgreich abgeschlossen.

Bild von Qualitätssiegel

Als Rechtsanwalt bilde ich mich jedes Jahr umfangreich im Arbeitsrecht weiter und führe als Anwalt in meiner Kanzlei neben dem Fortbildungssiegel Kündigungsschutzrecht des Deutschen Anwaltsinstituts e.V. das Qualitätssiegel der Bundesrechtsanwaltskammer.